Werden auch Sie Mitglied des Kultur-Haus Zach e.V. und unterstützen Sie bereits mit einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 40,00 € pro Jahr das Kulturzentrum im Herzen der Hückeswagener Altstadt.
Füllen Sie die Beitrittserklärung aus und werden Sie Mitglied. Mit Ihrer Mitgliedschaft sichern Sie die Zukunft des Kultur-Haus Zach, geben den Vereinen eine zentrale Versammlungs- und Veranstaltungsstätte und fördern dabei die Vielseitigkeit des kulturellen Lebens in unserer Stadt.
Auszug aus der Satzung:
Präambel
Im Frühjahr 2009 hat
sich eine Initiative Hückeswagener Bürger mit dem Ziel gebildet, den kulturtreibenden
Vereinen der Stadt, insbesondere
Mitgliedsvereine des
Stadtkulturverbandes Hückeswagen mit dem „Kultur-Haus Zach“ eine dauerhafte
Proben-, Versammlungs- und Veranstaltungsstätte
zu schaffen und damit
zugleich ein Stück Leben in die obere Altstadt zurück
zu bringen und dort
dauerhaft zu erhalten.
Der Verein will durch
bürgerschaftliches Engagement das „Kultur-Haus Zach“ in partnerschaftlicher Zusammenarbeit
mit der Stadtverwaltung
als Zentrum des
kulturellen Geschehens und der kulturellen Kommunikation, der
musikalischen Bildung
sowie als Ort gesellschaftlichen Lebens entwickeln und betreiben.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen „Kultur-Haus Zach e.V.“. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen und hat
damit Rechtsfähigkeit erlangt. ….
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der amtierende
Bürgermeister ist geborenes Mitglied.
(3) Über die Aufnahme
und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft
beginnt mit Aufnahme in den Verein. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des
Mitglieds,
b) durch schriftliche
Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Der Austritt kann nur unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen;
c) durch Ausschluss.
(5) Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Zwecke und das
Ansehen des Vereins
verstoßen hat.
(6) Ein Mitglied ist
ausgeschlossen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung
bis zum Ende des
jeweiligen Geschäftsjahres nicht entrichtet hat.
(7) Bei seinem
Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein gibt
sich eine Beitragsordnung. Darüber und über die Höhe der
jährlichen
Mindestbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Jahresbeitrag
ist jährlich bis zum 1. April für das laufende Jahr kostenfrei auf
das Vereinskonto
abrufen zu lassen.
(3) Bei Neueintritt
ist der Beitrag spätestens zwei Monate nach dem Eintritt zu entrichten. Während
des Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den vollen
Jahresmindestbeitrag
zu entrichten.
(4) Bei Vorliegen
besonderer Umstände kann der Jahresbeitrag durch den Vorstand
auf Antrag befristet
oder auf Dauer ermäßigt oder erlassen werden.